In Aadorf wollte der Winterthurer Jassverein seine Vereinskasse mit regelmäßigen Bingo-Abenden im vergangenen Jahr auffüllen und so kam es alle 14 Tage zur Ziehung der Kugeln. Dabei lockten die Bingo-Teilnehmer Gewinne bis zu 1000 Franken. Für die Treue erhielten die rund 60 Teilnehmer auch eine Belohnung: 35 Franken nach 10 Eintragungen. Die Teilnehmer kamen aus der halben Deutschschweiz und konnten die kostenlosen Fahrdienste in Anspruch nehmen, wovon einer sogar aus dem Glanerland kam. In diesem Jahr finden nun keine Bingo-Abende mehr statt im Aadorfer Gemeindezentrum. Denn die Staatsanwalt Frauenfeld drohte mit einer Strafe. Das teilte die Organisatorin mit. Laut der Staatsanwalt sei ihr Verein gar kein Verein.
Rechtlich fällt Bingo unter das Lotterie-Bundesgesetz
Von der rechtlichen Seite her können solche Bingo-Abende unter das Lotterie-Bundesgesetz sowie die gewerbsmäßigen Wetten fallen. Als Lotterie wird jede Veranstaltung bezeichnet, bei der ein Gewinn durch die zufällige Ziehung von Nummern, Losen oder ähnlichem entsteht und die Spieler einen Einsatz zu leisten haben.
Allerdings gibt es in diesem Gesetz zwei Ausnahmen:
1. Lotterien sind erlaubt, die aufgrund eines Unterhaltungsanlasses durchgeführt werden und bei denen es zu keiner Geldauszahlung kommt und zudem direkt am Event ausgerichtet sind.
2. Dem Kanton ist vom Bund die Möglichkeit übertragen, Lotterien zu erlauben, welche einem wohltätigen und gemeinnützigen Zweck dienen.
Die Lotto- und Bingo-Abende in Vereinen
In gewissen Landesteilen sind diese Lotto- und Bingo-Abende sehr beliebt und werden daher oft durchgeführt und genau dies betrifft die zweite Ausnahme. Den Gesamtumsatz dieser Veranstaltungen schätzt das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment auf 100 bis 150 Millionen Franken jährlich. Allerdings darf von diesem Kuchen nicht jeder essen und somit hat das Bundesgericht beispielsweise festgehalten, dass solche Lotto- und Bingo-Abende, die ohne besonderen Anlass von natürlichen oder juristischen Personen durchgeführt werden, verboten sind. Der Bundesgerichtshof erlaubt nur Lotto-Events, welche von Vereinen veranstaltet werden und der gelegentlichen Unterhaltung sowie der Finanzierung von Vereinszwecken dienen. So fällt ein Bingo-Abend, der von einem lokalen Fußball Club veranstaltet wird, durchaus in diese Sparte. Der Winterthurer Jassclub kann nicht nachvollziehen, dass sein Status als Verein von den Behörden nicht anerkannt wird. Aus Kostengründen verzichteten die Verantwortlichen auf den gerichtlichen Weg, zumal in diesem Jahr im Kanton Zürich die gemütlichen Bingo-Abende stattfinden sollten. Eine Bewilligung hätte es gegeben, allerdings nur für zwei Abende und diese hätten auch mit mehreren Hundert Franken zu Buche geschlagen. Das kann der Verein nicht aufbringen, denn es waren bereits 2013 Verluste entstanden durch die Anschaffung einer regelkonformen Ziehungs-Maschine sowie des passenden Computerprogramms.
Keine Bingo-Abende mehr
Der Verein wird nun keine Events dieser Art mehr veranstalten, sondern verschieden Jassturniere, welche auch für Firmen im Angebot stehen. Dagegen spricht grundsätzlich nichts und auch nichts gegen die Preisjassen, wo Bargeldgewinne winken.